Aufforderung an Parteien und Wählergruppen zur Abgabe von Vorschlägen für die Berufung von -Wahlvorsteher/innen und deren Stellvertreter/innen und -Beisitzer/innen
16. Dezember 2021

Aufforderung an Parteien und Wählergruppen
zur Abgabe von Vorschlägen für die Berufung von
– Wahlvorsteher/innen und deren Stellvertreter/innen
– Beisitzerinnen und Beisitzern
für die 15 Wahlvorstände in der Gemeinde Marpingen
anlässlich der Wahl des 17. Landtages des Saarlandes am 27. März 2022


Anlässlich der Landtagswahl am 27. März 2022 fordere ich hiermit alle im Wahlgebiet der Gemeinde Marpingen vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2021 (Amtsbl. I S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2482), sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2021 (Amtsbl. S. 1239) auf,
Vorschläge von wahlberechtigten Personen aus ihrer Partei oder Wählergruppe, die als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher, stellvertretende Wahlvorsteherin oder stellvertretender Wahlvorsteher sowie als Beisitzer-innen und Beisitzer in die Wahlvorstände berufen werden sollen,
bis spätestens Freitag, 07. Januar 2022, beim Gemeindewahlleiter (Rathaus, EG, Zi. 010) schriftlich (oder per Mail: Wahlamt@Marpingen.de) einzureichen.
Für die Landtagswahl am 27. März 2022 werden in der Gemeinde Marpingen voraussichtlich folgende 15 Wahlvorstände gebildet:

Gemeindebezirk Marpingen:                  4 Wahlvorstände
Gemeindebezirk Urexweiler:                   3 Wahlvorstände
Gemeindebezirk Alsweiler:                      2 Wahlvorstände
Gemeindebezirk Berschweiler:                1 Wahlvorstand
Briefwahlbezirk:             voraussichtlich 5 Wahlvorstände


Jeder Wahlvorstand soll mit insgesamt 9 – möglichst in der Gemeinde, im Falle der Beisitzer nach Möglichkeit im jeweiligen Wahlbezirk wahlberechtigten – Personen besetzt werden (§ 5 Abs. 4 LWG i.V.m. § 4 Abs. 1 LWO).
Beachten Sie bitte, dass nach § 5 Abs. 6 LWG bei einer Landtagswahl


a) niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf,
b) Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden dürfen.
Die Parteien und Wählergruppen werden gebeten, für jeden Wahlvorstand eine ausreichende Anzahl wahlberechtigter Personen vorzuschlagen.
Es wird um unbedingte Einhaltung des oben angegebenen Termins (07.01.2022) gebeten.


Marpingen, den 15. Dezember 2021


(Volker Weber)
Bürgermeister der Gemeinde Marpingen
als Gemeindewahlleiter für die Landtagswahl 2022