Corona: Landkreis St. Wendel als Risikogebiet eingestuft -Allgemeinverfügung des Landkreises St. Wendel
10. Oktober 2020

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung im Wortlaut

Der Landkreis St. Wendel teilt mit:

Am heutigen Samstag, 10. Oktober, wurde im Landkreis St. Wendel die Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Da heute zehn neue Fälle bestätigt wurden, beträgt dieser für den Landkreis St. Wendel aktuell 50,46. Das bedeutet, dass der Landkreis nun als Risikogebiet eingestuft wird. Diese Einstufung gilt so lange, bis der Wert von 50 pro 100.000 Einwohner fünf Tage lang mit fallender Tendenz unterschritten wird.

Die Einstufung als Risikogebiet hat für Personen, die aus beruflichen, medizinischen oder familiären Gründen in den Landkreis St. Wendel kommen, keine Auswirkungen.
Einwohner des Landkreises St. Wendel, die in den kommenden Tagen in Urlaub fahren, können sich bis zum 15. Oktober am Saarbrücker Testzentrum kostenlos abstreichen lassen. Die jeweils geltenden Bestimmungen in den Urlaubsorten sind zu beachten. Für Personen, die im Landkreis St. Wendel Urlaub machen, gelten keinen besonderen Regelungen. Bei der Rückreise sind die geltenden Bestimmungen in der Heimatregion zu beachten.

Die Corona-Hotspots im Landkreis, die hauptverantwortlich für den sprunghaften Anstieg sind, sind klar identifizierbar, die Kontaktverfolgung weiterhin möglich. Zudem tritt im Laufe der kommenden Woche die neue Rechtsverordnung des Landes in Kraft, die die Regeln anpasst und für regionale Risikogebiete klare Regelungen trifft.

Die heute bekanntgegebene und ab morgen gültige Allgemeinverfügung des Landkreises St Wendel wird daher durch eine neue, an die neue Situation angepasste Verfügung ersetzt. Private Veranstaltungen in geschlossenen öffentlichen Räumen dürfen nur mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Personen, in geschlossenen privaten Räumen nur mit bis zu 10 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig sind. Öffentliche Veranstaltungen, etwa Sportveranstaltungen, sind davon weiterhin nicht betroffen.

Unverändert bleibt folgende Regelung: Gaststätten, insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Bars, Kantinen, Hotelrestaurants und –bars, Eisdielen und Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landkreises eingesehen werden: landkreis-st-wendel.de/der-landkreis/landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen.
Die Ortspolizeibehörden und die Kreispolizeibehörde werden die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder. Die neue Allgemeinverfügung gilt vorerst bis zum einschließlich 17. Oktober.