Hinweis zur barrierefreien Informationstechnik
23. September 2020

Nach § 12a Abs. 1 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz (im Folgenden: SBGG) gestalten die öffentlichen Stellen des Landes ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei. Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d SBGG zu erlassenden Verordnung, siehe § 12a Abs. 2 SBGG.

Nach § 12b Abs. 1 SBGG veröffentlichen die öffentlichen Stellen des Landes eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen.

Die Ziele und Inhalte des Gesetzes gelten auch für die kommunalen Verwaltungen und kommunalunmittelbare Körperschaften.

Die Gemeinde Marpingen arbeitet derzeit an der Umsetzung der barrierefreien Informationstechnik und versucht, für eine schnellstmögliche Barrierefreiheit Sorge zu tragen.