Hinweis zur Steuerbefreiung und Steuerermäßigung der Hundesteuer 2022
13. Dezember 2021

Die Hundehalter in der Gemeinde Marpingen, die für das Jahr 2022 berechtigt sind, eine Steuerermäßigung oder -befreiung in Anspruch zu nehmen, werden darauf hingewiesen, dass nach der „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Marpingen“ Anträge auf Ermäßigung beziehungsweise Befreiung bis zum 31. Dezember unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel der jeweils gültige Jagdschein und Brauchbarkeitsprüfung (VSJ), die vorgeschriebenen Prüfungszeugnisse für Begleithunde, Diensthunde, Sanitäts-, Schutz- und Rettungshunde etc.) zu stellen sind. Der Antrag ist vor Beginn eines jeden neuen Rechnungsjahres zu wiederholen.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Anträge können schriftlich
• bei der Gemeinde Marpingen -Fb Finanzen-, Urexweilerstr. 11, 66646 Marpingen oder
• per E-Mail an gemeindeverwaltung@marpingen.de
gestellt werden
Hinweis zur Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Hund angeschafft oder drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.