Verwaltungsgebührensatzung


Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Marpingen

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Marpingen

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 55 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) hat der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen in seiner Sitzung am 28. Februar 2018 folgende Satzung erlassen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Gegenstand der Gebührenerhebung
  • 2 Besondere Auslagen
  • 3 Sachliche Gebührenfreiheit
  • 4 Persönliche Gebührenfreiheit
  • 5 Gebührenschuldner
  • 6 Auskunftspflicht des Gebührenschuldners
  • 7 Höhe der Gebühr
  • 8 Festsetzung der Gebühr in besonderen Fällen
  • 9 Gebührenbescheid
  • 10 Entstehung, Fälligkeit, Entrichtung und Beitreibung des Gebührenanspruchs und des Anspruchs auf Auslagenerstattung
  • 11 Gebührenerstattung
  • 12 Sicherung des Gebühreneingangs
  • 13 Rechtsmittel
  • 14 Inkrafttreten

§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung

(1) Für die in Selbstverwaltungsangelegenheiten auf Veranlassung und im überwiegenden Interesse einzelner vorgenommenen Amtshandlungen werden die in dem beigefügten Gebührenverzeichnis nach Art und Höhe bezeichneten Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

(3) Für Amtshandlungen in staatlichen Auftragsangelegenheiten gelten das Gesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in der z. Z. geltenden Fassung sowie die Vorschriften der einschlägigen Sondergesetze.

§ 2 Besondere Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind die der Gemeinde Marpingen erwachsenen Auslagen, mit Ausnahme der besonderen Auslagen, abgegolten. Diese sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Dies gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit nach § 3 und § 4. Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

(3) Besondere Auslagen sind außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:

  1. die Postgebühren für Zustellungen,
  2. die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  3. die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
  4. die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  5. die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind

  1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen,
  2. Amtshandlungen, für die gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist,
  3. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit in dem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,
  4. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten der Gemeinde Marpingen oder aus einer bestehenden oder früheren ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienste der Gemeinde Marpingen ergeben,
  5. Bescheide über Stundung, Niederschlagung oder Erlass öffentlicher Abgaben.

 § 4 Persönliche Gebührenfreiheit 

(1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit

  1. das Land,
  2. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes, für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden; bei den bundesmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit,
  3. die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
  4. die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I. S. 2143).

(2) Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen und auf Dritte umzulegen.

(3) Zur Entrichtung der Gebühren bleiben verpflichtet

  1. die Sondervermögen des Landes und des Bundes,
  2. die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden, sowie die gleichartigen Betriebe und Einrichtungen des Bundes und der anderen Länder,
  3. die Bundespost und die Bundesbahn.

§ 5 Gebührenschuldner

(1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr ist derjenige

  1. in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
  2. der die Amtshandlung veranlasst,
  3. der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Gebührenschuld haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Auskunftspflicht des Gebührenschuldners

(1) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, den Dienststellen, welche die Gebühren festsetzen, über alle Tatsachen, die für die Gebührenpflicht oder Gebührenhöhe bestimmend sind, richtige und vollständige Auskunft zu geben. In Zweifelsfällen kann die Dienststelle sachdienliche Erhebungen einleiten und ggf. die Gebühr neu festsetzen. 

§ 7 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Amtshandlungen zusammen vorgenommen (z.B. Anfertigung einer Fotokopie und gleichzeitige Beglaubigung), so werden die für die einzelnen Amtshandlungen festgesetzten Gebühren nebeneinander erhoben.

(3) Die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren richten sich bei den festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. 

§ 8 Festsetzung der Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden.

(2) Bei Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist ein Viertel der vollen Gebühr zu zahlen.

(3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen ist auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abzugelten.

(4) Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

§ 9 Gebührenbescheid

(1) Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekanntzugeben.

(2) Der Gebührenbescheid muss enthalten:

  1. die Amtshandlung,
  2. die Höhe und die Berechnung der zu entrichtenden Gebühr,
  3. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,
  4. die Behörde oder das Organ, an die zu zahlen ist,
  5. die Zahlungsfrist
  6. die Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10 Entstehung, Fälligkeit, Entrichtung und Beitreibung des Gebührenanspruchs und des Anspruchs auf Gebührenerstattung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit Vollendung der Amtshandlung, im Falle des § 8 mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Er wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erfordern. Er wird fällig mit Anforderung der Auslagenerstattung.

(3) Die Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 2 kann formlos erfolgen.

(4) Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekannt zu geben, der enthalten muss:

  1. die Amtshandlung,
  2. die Höhe und die Berechnung der zu entrichtenden Gebühr,
  3. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,
  4. die Behörde oder das Organ, an die/das zu zahlen ist,
  5. die Zahlungsfrist
  6. die Rechtsbehelfsbelehrung.

(5) Die Gebühren werden im Regelfall bar und gegen Quittung entrichtet.

(6) Die Gebühr kann auch, insbesondere wenn der Antrag schriftlich gestellt wird, durch Postnachnahme eingezogen werden. Dabei werden Porto- und Nachnahmekosten erhoben.

(7) Rückständige Gebühren werden gemäß den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913) beigetrieben.

§ 11 Gebührenerstattung

(1) Zu Unrecht geleistete Gebühren sind zu erstatten.

(2) Dies gilt nicht für Zahlungen aufgrund von unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheiden.

(3) Der Anspruch entsteht mit dem Eingang der nicht gerechtfertigten Gebührenzahlung. Er wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrages durch die zuständige Behörde oder das zuständige Organ. 

§ 12 Sicherung des Gebühreneingangs

(1) Die Vornahme der Amtshandlung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr; eines Teils davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Angaben wie im Gebührenbescheid nach § 9 zu übersenden. An die Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung 

§ 13 Rechtsmittel

(1) Gegen Anordnungen und Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührensatzung vom 20.11.1987 in ihrer zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Marpingen, den 28. Februar 2018

Gezeichnet Volker Weber
(Siegel) Der Bürgermeister

 

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Marpingen vom 28. Februar 2018 wird hiermit gemäß § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.2016 (Amtsbl. I S. 840) öffentlich bekanntgemacht.

Gebührenverzeichnis

zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Marpingen vom 28. Februar 2018

 

Gegenstand Betrag in €
A.     Allgemeine Gebühren
1. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen jeder Art, sowie Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und ähnliche, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit sie in diesem Verzeichnis nicht besonders aufgeführt sind, für jede angefangene Seite 2,00 €
2. Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich aufgeführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und Ähnliches, soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt für jede angefangene Seite 2,00 €
3. Ausfertigungen und Nebenausfertigungen (zweite und weitere Ausfertigungen) von Schriftstücken, Quittungen und dergleichen. 2,00 €
4. Schriftliche Aufnahme von Anträgen oder Erklärungen, die von Privatpersonen in deren Interesse gewünscht werden, für jede angefangene Seite. 2,00 €
5. Ausgabe von Satzungen und anderen Drucksachen, soweit die Ausgabe nicht im Interesse der Gemeinde liegt, für jede angefangene Seite, mindestens jedoch 0,50 €
6. Einsichtnahme in Akten, soweit sie gesetzlich zugelassen ist, für jede angefangene Stunde 2,00 €
7. Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. je Seite mindestens jedoch (der Mindestbetrag ist immer zu erheben, wenn ein oder mehrere Dokumente, die zusammen weniger als sechs Seiten umfassen, beglaubigt werden). 5,00 €
8. Bei schwierigen Abschriften und Auszügen (z.B. bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen oder schwer lesbaren Texten, tabellarischen Aufstellungen usw.) kann die Gebühr für jede angefangene Seite erhöht werden bis auf 10,00 €
9. Postgebühren für Zustellungen 5,00 €
  Archiv
10. Schriftliche Auskünfte, für jede angefangene Stunde 5,00 €
11. Erteilung von Auszügen aus Urkunden und alten Akten, für jede angefangene Stunde 3,00 €
12. Einsichtnahme in Zeitungsbände und dergleichen, je Band 3,00 €
Überlassung von Unterlagen zur Einsicht oder Abschrift für
13. einen Tag 3,00 €
14. für eine Woche 15,00 €
15. für einen Monat 50,00 €
  Fotokopien
16. DIN A4 und/oder DIN A5 je Seite 0,20 €
17. DIN A3 0,50 €
18. DIN A4 und/oder DIN A5 je Seite coloriert 1,00 €
19. DIN A3 coloriert 2,00 €
   
B.      Besondere Gebühren
Schulverwaltung
1. Abschriften von Zeugnissen aller Art 2,00 €
C.       Kämmerei
Finanzverwaltung:
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme für Bürgschaften bei einer Antragshöhe
1. bis 10.000,00 € 10,00 €
2. über 10.000,00 € bis 50.000,00 € 20,00 €
3. über 50.000,00 € bis 100.000,00 € 40,00 €
4. über 100.000,00 € bis 500.000,00 € 80,00 €
5. über 500.000,00 € 140,00 €
 
Steuerverwaltung
6. Zweitausfertigung von Steuerbescheiden, Steuerveranlagungen usw. 2,00 €
7. Neuausstellung der verlorenen/unbrauchbaren Hundesteuermarken 3,00 €
 
Vorrangeinräumungen mit einem Wert
8. bis 25.000,00 € 5,00 €
9. über 25.000,00 € bis 50.000,00 € 10,00 €
10. über 50.000,00 € bis 100.000,00 € 15,00 €
11. über 100.000,00 € 20,00 €
12. Löschungsbewilligungen 5,00 €
   
D.      Gemeindekasse
1. Erteilung von Löschungsbewilligungen
a) für eingetragene Sicherungshypotheken 5,00 €
2. Erteilung einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung 5,00 €
3. Jahreskontoauszug eines Personenkontos der Gemeindekasse 2,00 €
   
E.       Bauverwaltung
1. Abgabe von Verdingungsunterlagen, für jedes Blatt 0,20 €
2. Mindestens jedoch 10,00 €
3. Fotokopien aus Bauakten, je DIN A 4 Blatt 0,20 €
4. Fotokopien aus Bauakten, je DIN A 3 Blatt 0,50 €
5. Fotokopien aus Bauakten, je DIN A 4 Blatt, coloriert 1,00 €
6. Fotokopien aus Bauakten, je DIN A 3 Blatt, coloriert 2,00 €
7. Ausleihen von Kanalreinigungsspiralen pro Stück und Tag 10,00 €
8. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 20,00 €
9. Genehmigung zur Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Marpingen
a) Jahreserlaubniskarte für Gewerbetreibende 35,00 €
b) Einmalige Gebühr für Gewerbetreibende, die keine Jahreserlaubniskarte besitzen 8,00 €
10. Ausleihen von Einrichtungen zur Stromentnahme, pro Tag 50,00 €
a) höchstens jedoch 150,00 €
11. Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit Rechnungsstellung, allg. Verwaltungsgebühr z. Zt. 10 % der Rechnungs-summe
12. Ausgabe von Materialien des Gemeindebauhofs z. B. Schilder und Absperrgitter
a) Schilder, die bereits fertig montiert sind. Gebühr an Privat je ausgeliehenem Schild pauschal für die Zeit der Nutzung 5,00 €
b) Schilder, die bei Bedarf montiert werden müssen. Gebühr an Privat je ausgeliehenem Schild pauschal für die Zeit der Nutzung 25,00 €
c) Straßenabsperrungen Gebühr an Privatpersonen je ausgeliehener Straßenabsperrung pauschal für die Zeit der Nutzung. 25,00 €
d) Trinkwasserschläuche bei einer Ausleihe an Privatpersonen je ausgeliehenem Schlauch 15,00 €
13. Zeugnis für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Kaufvertrages (Sanierungsgenehmigung) oder der Genehmigung der Eintragung einer Grundschuld 10,00 €
14. Erteilung von Löschungsbewilligungen
a) für eingetragene Auflassungsvormerkungen, sofern kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht 5,00 €
b) für sonstige Grundbucheintragungen 5,00 €
15. Negativtestat (Bescheinigung über die Ausübung des Vorkaufrechtes) 10,00 €
16. Erteilung von Vorrangeinräumungen und Belastungen für Grundstücke, sofern diese nicht im Zuge eines notariellen Vertrages erfolgen, an dem die Gemeinde beteiligt ist 10,00 €
17. Schriftliche Bescheinigung über gültige Bodenrichtwerte 5,00 € proRichtwertzone, höchstens 15,00 €
18. Gebühr für die Absicherung von Bürgschaften (Bürgschaftsurkunde) Zinsdifferenz zw. kommunal verbürgtem Darlehen und einem Darlehn ohne kom. Bürgschaft
19. Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 177 BauGB (Modernisierungsbescheinigung) 25,00 €
20. Grundstücksauskünfte, wenn die Bearbeitungszeit eine halbe Stunde nicht überschreitet, darüber hinaus je angefangene halbe Stunde 10,00 €
21. Anfertigung von Auszügen aus Luftbildaufnahmen oder bzgl. vorhandener Grundstücksdaten, falls das Interesse nicht bei der Gemeinde liegt 0,50 €

1,00 € coloriert

22. Erteilung von nicht grundbuchmäßig gesicherten Gestattungen zur Genehmigung zur vorübergehenden Nutzung von Gemeindegrundstücken sofern hierfür keine Gestattungsgebühr bzw. kein Entgelt festgelegt ist. 5,00 €
23. Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Förderung des Wohnungsbaues, Urkunden und Bescheinigungen, die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben 2,00 € je angefangene Seite
24. Ausfertigung und Abschluss von Erschließungsvereinbarungen 25,00 €
25. Versendung von Gaeb-Dateien 5,00 €