Reisende aus Risikogebieten müssen sich bei Ortspolizeibehörde melden
15. Dezember 2020

„Ein- und Rückreisende – egal ob über den Luft-, Land-, oder Seeweg –, die sich in den

letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten

haben, sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, sich

abzusondern und die für sie zuständige Behörde, die Ortspolizeibehörde am Wohnort oder der Unterkunft,

unverzüglich über das Vorliegen der Verpflichtungen in Absatz 1 zu informieren.

Das Ausfüllen einer Aussteigerkarte oder eines Online-Formulars vor der Abreise, befreit nicht von der

Pflicht zur Kontaktaufnahme mit der Ortspolizeibehörde am Wohnort oder der Unterkunft der Absonderung.“