
Reisende aus Risikogebieten müssen sich bei Ortspolizeibehörde melden
15. Dezember 2020
„Ein- und Rückreisende – egal ob über den Luft-, Land-, oder Seeweg –, die sich in den
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten
haben, sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, sich
abzusondern und die für sie zuständige Behörde, die Ortspolizeibehörde am Wohnort oder der Unterkunft,
unverzüglich über das Vorliegen der Verpflichtungen in Absatz 1 zu informieren.
Das Ausfüllen einer Aussteigerkarte oder eines Online-Formulars vor der Abreise, befreit nicht von der
Pflicht zur Kontaktaufnahme mit der Ortspolizeibehörde am Wohnort oder der Unterkunft der Absonderung.“