
Bürgermeister Volker Weber und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft St. Wendeler Land informieren: Dezemberhilfe kommt, Überbrückungshilfe III startet ab dem 01.01.2021.
Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe auf den Monat Dezember ausgeweitet. Damit steht neben der November- auch eine Dezemberhilfe bereit. Die bisherige Überbrückungshilfe wird bis Ende Juni 2021 verlängert (Überbrückungshilfe III). Nachfolgend sind die zentralen Informationen zusammengefasst.
Novemberhilfe/Dezemberhilfe
→ Die bisherigen Novemberhilfen werden als Dezemberhilfen verlängert.
Antragstellung:
Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe wird aktuell noch vorbereitet. Die Antragsstellung für die Novemberhilfe sieht folgende Eckpunkte vor:
- Die Antragstellung erfolgt im Regelfall durch einen prüfenden Dritten, wie z. B. Steuerberaterinnen und Steuerberater.
- Soloselbständige sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt
- Anträge können über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Antragsberechtige:
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, Betriebe, Soloselbständige, Vereine und Einrichtungen, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 wie folgt betroffen ist:
Direkt Betroffene: Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Beschlussgrundlage von Bund und Ländern den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gastronomie und Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, also auch Zulieferer von Gastronomie und Hotels.
Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Fördersumme:
Die Hilfe wird als einmalige Kostenpauschale je Monat ausbezahlt. Konkret werden mit der November- und der Dezemberhilfe Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt.
Überbrückungshilfe III
→ Verlängerung und Erweiterung der Überbrückungshilfe ab 01. Januar bis Ende Juni 2021
Antragsberechtigte:
- alle Unternehmen bis max. 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland
- Zugangsschwelle: 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
- Unternehmen, die keinen Anspruch auf Wirtschaftshilfen haben, aber im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 % Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.
Fördersumme:
- Förderhöchstbetrag: 200.000 Euro pro Monat, in besonderen Ausnahmefällen 500.000 Euro pro Monat
- Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt:
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 % bis 70 %
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %
Erstattungsfähige Kosten:
- unter anderem Mieten und Pachten
- Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern)
- Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
- Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
- Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
Neustarthilfe für Soloselbstständige:
Die bisherige Erstattung von Fixkosten wird ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im entsprechenden Vorkrisenzeitraum 2019 (max. 5000 Euro). Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Sonstiges
Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.
Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe III wird aktuell vorbereitet. Anträge können über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Bei weiteren Fragen zur Außerordentliche Wirtschaftshilfe November/Dezember oder zu der Überbrückungshilfe III stehen Ihnen die Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft St. Wendeler Land mbH (WFG) zur Verfügung. Sie erreichen die WFG telefonisch über die 06851 903 0 oder per Mail info@wfg-wnd.de.