ACHTUNG: Informationen zum Umgang nach positiver Corona-Testung ab dem 5. Februar 2022
3. Februar 2022

Gemeinsame Mitteilung des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel und der Ortspolizeibehörden der Kommunen im Landkreis St. Wendel

► Hier geht es zu Webseite des Gesundheitsamtes St. Wendel und allen Downloads. 

  1. Grundsätzliches


Aufgrund des starken Ansteigens der Infektionszahlen ist es dem Gesundheitsamt des Landkreises St.Wendel nicht mehr möglich, jeden Infizierten persönlich zu kontaktieren.

Jede mittels PCR-Test positiv auf Covid-19 getestete Person (Indexperson) muss sich deshalb gemäß der „Corona-Verordnung“ (Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes) ab Bekanntwerden des Testergebnisses selbsttätig in häusliche Isolation begeben („automatische Absonderungspflicht“).

Einer ausdrücklichen und individuellen Anordnung einer Absonderung durch die zuständige Ortspolizeibehörde ihrer Gemeinde bedarf es damit nicht mehr.

Sie erhalten ausschließlich ein Informationsschreiben, in welchem alle für Sie relevanten Schritte und Informationen aufgeführt sind. Die Informationen stehen Ihnen auch digital auf der Homepage des Landkreises und der Gemeinde zur Verfügung.

 

  1. Vorgehensweise für infizierte Personen (Indexpersonen)

  • Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 nachgewiesen wurde (Indexpersonen), müssen sich gemäß der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung (§ 4b VO-CP) unaufgefordert für den Zeitraum von 10 Tagen in Isolation begeben,
  • bei Symptomfreiheit beginnend ab dem Tag der Abnahme des zugrundeliegenden Testes
  • bei Symptomen ab dem Tag des Symptombeginns
  • Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Indexpersonen wird empfohlen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherren über den Erhalt ihres positiven Testergebnisses zu informieren.
  • Zum Schutz von Leben und Gesundheit insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen ist die Absonderungsverpflichtung ausgesetzt.
  • Ein ausdrücklicher Quarantänebescheid der Gemeinde ergeht nicht mehr. Als Bescheinigung für den Arbeitgeber ist das positive Testergebnis ausreichend.
  • eine vorzeitige Freitestung ist möglich, wie auf folgendem Schaubild dargestellt:
  • Wenn das Ergebnis der Freitestung negativ ist oder im Falle eines PCR-Testes der CT-Wert bei positivem Ergebnis über 30 liegt, müssen Sie das Testergebnis der Ortspolizeibehörde übermitteln. Damit ist Ihre Isolation sofort beendet. Sie müssen nicht auf Rückantwort warten.

       Bitte beachten Sie, dass Schüler und Kinder ab einem Jahr in der Kindertagesbetreuung nicht
       mehr ohne Symptome (sog. „asymptomatisch“) sein müssen, um sich „freitesten“ zu können.

  • Sollten Sie einen Genesenen-Bescheid benötigen, schreiben Sie bitte eine E-Mail mit allen Angaben zu Ihrer Person und „Genesenen-Bescheid“ im Betreff an coronastatistik@lkwnd.de.
  • Die entsprechenden QR-Codes (in Papierform oder digital) erhalten Sie nach Vorlage Ihres Genesenen-Bescheides bei Ihrem Hausarzt oder in einer Apotheke.
  1. Vorgehensweise für Kontaktpersonen
  • Ihre Haushaltsangehörigen stehen für ebenfalls 10 Tage ab Kenntniserlangung von dem ersten positiven Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv getesteten Person unter Quarantäne unter Quarantäne mit Freitestmöglichkeit nach 7 Tagen (siehe Schaubild oben). Bitte beachten Sie die Ausnahmeregelung für Kinder ab einem Jahre und Jugendliche (in KITA, Schulen etc.): Freitestung als Kontaktpersonen mittels PCR oder Schnelltest (mit Testzertifikat) bereits nach 5 Tagen möglich, sofern sie an einer seriellen Testung in der Einrichtung teilnehmen.

Ausnahmen von der gesetzlichen Absonderungspflicht gelten für symptomfreie Kontaktpersonen, die:

  • geboostert
  • frisch doppelt geimpft
  • frisch geimpft genesen
  • frisch genesen
  • doppelt geimpft und danach genesen (natürliche Boosterung)

sind: (frisch bedeutet: Wenn die Erkrankung/Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt)

Die Absonderungspflicht für Haushaltsangehörige gilt auch nicht für solche Haushaltsangehörige, die asymptomatisch sind und die seit dem Zeitpunkt der Testung des Infizierten sowie in den letzten zwei Tagen vor dieser Testung oder zwei Tage vor Symptombeginn des Infizierten keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten.

  • Zum Schutz von Leben und Gesundheit insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen ist die Absonderungsverpflichtung ausgesetzt.

Für Ihre Haushaltsangehörigen gilt weiterhin:

  • Falls eine Freitestung in Anspruch genommen wird, muss Ihre Ortspolizeibehörde über das negative Testergebnis informiert werden. Damit ist Ihre Quarantäne sofort beendet. Sie müssen nicht auf Rückantwort warten.
  • Sofern ein schriftlicher Nachweis über Quarantänezeiten benötigt wird, wenden Sie sich bitte an Ihre Ortspolizeibehörde. Diese wird Ihnen nur auf Nachfrage einen schriftlichen Nachweis ausstellen.
  • Gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts empfehlen wir im Anschluss an die Beendigung der Quarantäne bis zum Tag 14 eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen.
  • Für enge Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushaltes, die keine Symptome haben, empfehlen wir für den Zeitraum von 14 Tagen eine Kontaktreduktion und das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit Mitmenschen. Sie sollten in diesem Zeitraum auch aufmerksam auf evtl. auftretende Symptome achten.
  • Ebenso empfehlen wir eine Testung in einem Testzentrum, insbesondere dann, wenn in den nächsten 10 Tagen Symptome auftreten sollten.
  • Darüber hinaus hat das Gesundheitsamt weiterhin die Möglichkeit bei engen Kontaktpersonen im Einzelfall individuell eine Quarantäne mündlich anzuordnen.
  • Als enge Kontaktpersonen gelten in diesem Zusammenhang Personen, die:
  • sich im Nahfeld einer Corona positiven Person (< 1,5 m Abstand) > 10 min ohne adäquaten Schutz (Achtung! Für adäquaten Schutz tragen Fall- und Kontaktperson durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske. Bei geschultem medizinischem Personal reicht es, wenn dieses eine FFP2-Maske korrekt trägt)
  • ein Gespräch mit einer Corona positiven Person (< 1,5 m Abstand) ohne adäquaten Schutz oder direkten Kontakt mit respiratorischem Sekret gehabt haben unabhängig von der Dauer
  • sich im selben Raum, mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole, für > 10 min aufgehalten haben. 

Kontaktpersonen des gleichen Haushaltes erhalten auf Anfrage eine Bescheinigung über die Quarantäne von der zuständigen Ortspolizeibehörde.

  1. Berechnung der Quarantänedauer
  • Indexpersonen bekommen ab Symptombeginn 10 Tage Quarantäne. Der Tag des Symptombeginns ist Tag 0. Liegen keine Symptome vor bekommen Indexpersonen ab dem Tag der positiven Testung 10 Tage Quarantäne. Der Tag der Testdurchführung ist dabei
    Tag 0.
  • Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung (dies ist Tag 0) von dem ersten positiven Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv getesteten Person in Absonderung begeben. Die Absonderung endet nach 10 Tagen
  • Für Haushaltsangehörige endet die Absonderung nach zehn Tagen (Verkürzung durch Freitestung möglich); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht.
  • Haushaltsferne Kontaktpersonen bekommen nach Mitteilung des Gesundheitsamtes 10 Tage Quarantäne, ab dem letzten Kontakt zum Index. Der Tag des letzten Kontaktes ist dabei Tag 0.
  • Der Tag 0 wird bei der Quarantänedauer nicht mitgezählt.
  1. Datenübermittlung

Bitte übermitteln Sie die vollständigen Daten Ihrer Haushaltsangehörigen und Ihrer anderen engen Kontaktpersonen, die nicht zum Haushalt gehören, Ihrer gemeindlichen Ortspolizeibehörde/ Ordnungsamt, sowie dem Gesundheitsamt St. Wendel, per Mail. Beigefügt finden Sie hierfür eine leere Excel-Liste zum Ausfüllen. Dies dient dem Abgleich der Daten bei Anfragen zur Testung von Kontaktpersonen.

Bitte erwähnen Sie in der Liste nur Kontaktpersonen, die im infektionsrelevantem Zeitraum Kontakt zu Ihnen hatten und die nicht geboostert, nicht frisch doppelt geimpft, nicht frisch geimpft genesen, nicht frisch genesen (frisch bedeutet: Wenn die Erkrankung/Impfung weniger als
3 Monate zurückliegt.) oder nicht „natürlich“ geboostert (entspricht einer Infektion nach
2 Impfungen) sind.

Anbei finden Sie eine Liste mit E-Mail-Adressen des Gesundheitsamtes, sowie der Ortspolizeibehörden/Ordnungsämter an die Sie Daten bezüglich der Quarantäne übermitteln können. Bitte wählen Sie hieraus Ihre zuständige Gemeinde aus.

 

ORT

E-Mail-Adresse

Gesundheitsamt

 

Allgemein

Gesundheitsamt@lkwnd.de

Stelle für Genesenen-Bescheide

coronastatistik@lkwnd.de

 

 

Ortspolizeibehörden/Ordnungsämter

 

St.Wendel

ordnungsamt@sankt-wendel.de

ARissland@sankt-wendel.de

Marpingen

gemeindeverwaltung@marpingen.de

Tholey

buergerdienste@tholey.de

Oberthal

corona@oberthal.de

Namborn

ordnungsamt@namborn.de

Nohfelden

Hubertus.wilhelm@nohfelden.de

Nonnweiler

rathaus@nonnweiler.de

Freisen

corona@freisen.de

              

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit und alles Gute für Ihre Gesundheit!