Achtung! Verkehrsrechtliche Anordnung
24. November 2023
Aufgrund des Nikolausmarktes auf dem Marktplatz in Marpingen und aus Gründen der Verkehrssicherheit wird folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
- Der „Marktplatz“ und die Straße „Am Dorfbach“ im Ortsteil Marpingen werden von Freitag, den 01.Dezember 2023, 06.00 Uhr bis Montag, den 04.Dezember 2023, 12.00 Uhr, ab ehemaligem Gasthaus „Zur Post“ (gegenüberliegend dem Anwesen „Am Dorfbach Nr. 2“) für den Fahrzeugverkehr gesperrt.
- Die Straße „Marienstraße“ ab dem Anwesen Nr. 2 (Marien-Café), ab Einfahrt „Urexweilerstraße“ und die Straße „Marktplatz“ ab Zufahrt Alsweilerstraße Nr. 2 bis Kreuzungsbereich „Altgasse/Neugasse/Alte Klosterstraße“ im Ortsteil Marpingen werden am Freitag, 01. Dezember 2023, 12.00 Uhr – 20.00 Uhr und am Samstag, den 02.Dezember 2023 ab 08.00 Uhr bis Montag, den 04. Dezember 2023, 12.00 Uhr, für den Fahrzeugverkehr gesperrt.
- Für den gleichen Zeitraum wird die Einbahnstraßenregelung zwischen „Urexweilerstraße“ und „Marktplatz“ aufgehoben.
- Die Umleitung von Freitag, 01. Dezember 2023, 06.00 Uhr, bis Montag, den 04. Dezember 2023, 12.00 Uhr, erfolgt über die Straße „Altgasse“. Für diese Straße wird ein beiderseitiges Haltverbot (VZ 283 StVO) angeordnet. Ebenso wird für den Verkehrsraum für die „Marienstraße“ zwischen den Anwesen ehemals Gasthaus „Zur Post“ und „Marienapotheke“ am Samstag, den 02.Dezember 2023 ab 12.00 Uhr ein Haltverbot (VZ 283 StVO) angeordnet.
- Des Weiteren wird Freitag, den 01.Dezember 2023 bis Montag, den 04. Dezember 2023 im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel auf der L 133 (Höhe Anwesen „Alsweilerstraße 2“ bis „Alsweilerstraße 4“ ein Haltverbot (VZ 283 StVO) angeordnet und eine Ersatz-Bushaltestelle für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingerichtet. Vom Halteverbot sind Linienbusse ausgenommen.
- Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen und Einrichtungen in Kraft. Bei Einbruch der Dunkelheit sind die Absperreinrichtungen durch rote Warnleuchten zu kennzeichnen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet.