Dauerbescheide für Steuern und sonstige Abgaben
14. Januar 2022

Dauerbescheide für Steuern und sonstige Abgaben, Bekanntmachung vom 14.01.2022

Die Gemeinde Marpingen hat im Jahr 2011 das Verfahren zur Bescheidschreibung für Steuern (Grundsteuer und Hundesteuer) sowie sonstige Abgaben (Landwirtschaftskammerbeiträge und Landpacht) geändert. Seit dem 01.01.2012 werden nicht mehr jährlich Steuerbescheide für diese Abgaben verschickt.

Alle Steuerpflichtigen haben im Jahr 2020 einen sogenannten „Dauerbescheid“ erhalten. Dieser besteht so lange, bis ein neuer Steuerbescheid ergeht.

Auf die Pflicht zur Zahlung der Abgaben wird in Form dieser öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Zahlungstermine sind am

  1. Februar,
  2. Mai,
  3. August und
  4. November.

Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen wird empfohlen, der Gemeindekasse Marpingen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Festsetzung von Steuern

Der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen (Notausschuss) hat in seiner Sitzung am 10. November 2021 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 285 v.H. und der Grundsteuer B auf 355 v.H. für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Die Abgabensätze für die Hundesteuer, Landpacht und Landwirtschaftskammer sind ebenfalls unverändert, so dass auf die Erteilung von Bescheiden über Steuern und Abgaben für das Jahr 2022 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2022 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die am Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Marpingen, Urexweilerstr. 11, 66646 Marpingen einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt durch fristgemäße Einlegung beim Landkreis St. Wendel, Hauptsitz: Mommstr. 21 – 31, 66606 St. Wendel, hier: Kreisrechtsausschuss. Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beträge termingemäß an die Gemeinde Marpingen zu entrichten.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die veranlagten Hundesteuern und Landwirtschaftskammerbeiträge.

Marpingen, den 19.11.2021

Gez.

Weber – Bürgermeister