Umwandlung des Segelfluggeländes zum Sonderlandeplatz


Bekanntmachung

Genehmigungsverfahren nach § 6 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Umwandlung des Segelfluggeländes Marpingen in einen Sonderlandeplatz

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (Luftfahrtbehörde) führt auf Antrag des Aero-Club Saar e.V. das Verfahren zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Sonderlandeplatzes gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 LuftVG durch.

Der Antrag, das Verkehrsgutachten, das Lärmgutachten, das technische Gutachten sowie ergänzende Hinweise liegen

vom 08. Juni bis einschließlich 10. Juli 2020

im Rathaus der Gemeinde Marpingen, Raum 3.02, während der Dienststunden

Montag bis Freitag:             08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag:                     13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Dienstag:                  13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag:             13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

zur erneuten allgemeinen Einsichtnahme aus.

Aufgrund der Corona-Pandemie war durch die Landesregierung während des größten Teils des Auslegezeitraums (23.03.-30.04.2020) eine allgemeine Ausgangsbeschränkung erlassen worden. Die Auslegung wird nunmehr wiederholt.

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist

bis einschließlich 24. Juli 2020,

bei der Gemeinde Marpingen, Urexweilerstraße 11, 66646 Marpingen

oder

beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Referat D/2 – Luftfahrt, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken

Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten, unterschrieben sein und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigung/en erkennen lassen.

Einwendungen, die im Zusammenhang mit der ersten Auslegung erhoben wurden, werden berücksichtigt und sind nicht nochmals zu wiederholen.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz – SVwVfG).

  1. Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen oder Erhebung von Einwendungen entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  1. Über die Einwendungen wird durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Saarbrücken, 18. Mai 2020

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

-Luftfahrtbehörde-

      Im Auftrag

 

   Manuela Fries