Satzung für die Grüngutannahme


Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme der Gemeinde Marpingen

Präambel

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.2016 (Amtsblatt S. 840) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26.4.1978 i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 55 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 21.11.2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016 (Amtsblatt I S. 1150) wird gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Marpingen vom 15.11.2017 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Definition
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Anlieferungs- und Abladebetrieb
§ 5 Haftung
§ 6 Eigentumsübergang
§ 7 Gebühren
§ 8 Höhe der Gebühren
§ 9 Zuwiderhandlung
§ 10 Inkrafttreten

 § Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde Marpingen betreibt auf dem Grundstück Gemarkung Marpingen, Flur 17, Flurstück .71/9, eine Grüngutannahmestelle als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Anlage dient der Annahme von Grüngut, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer kompostierfähiger Materialien gemäß § 2.

(3) Zur Beseitigung der im Gebiet der Gemeinde Marpingen anfallenden Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 steht die Anlage allen Einwohnern und Grundstückseigentümern der Gemeinde Marpingen zur Verfügung. Angenommen wird nur Grüngut von Liegenschaften in der Gemeinde Marpingen. Grüngut von Grundstücken, auf denen sich keine privaten Haushaltungen befinden, wird nur in haushaltsüblichen Mengen angenommen. Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien sowie sonstigem gewerblichen Gartenbau sind von der Annahme ausgeschlossen.

(4) Bei Nutzung der Grüngutannahmestelle ist vom Anlieferer bzw. Nutzer ein Herkunftsnachweis des Grünguts vorzulegen.

§ 2 Definition

(1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z. B. Baum- und Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG. Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut). Weiterhin fallen darunter alle Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen (kommunales Grüngut), soweit deren Abfallerzeuger keine eigenständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen. Sie fallen in Gärten und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der Straßen- und Gewässerunterhaltung.

(2) Von der Übernahme durch die Gemeinde sind ausgeschlossen:

  1. störstoffhaltiges Grüngut,
  2. Grüngut, in dem Biogut enthalten ist,
  3. Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist,
  4. Stämme über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge und Wurzelstöcke,
  5. Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau
  6. Altholz, auch unbehandelt,
  7. Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarbe.
  8. Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist),
  9. Obst- und Gemüseabfälle,
  10. Speisereste,
  11. Grüngut, das gesundheitsschädlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet ist, wie z. B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifuß-blättriges Traubenkraut), Grüngut mit Schädlingsbefall.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt.

(4) Abfälle dürfen auf der Grüngutannahmestelle nicht verbrannt werden. Es dürfen keine wassergefährdenden, chemischen Mittel auf der Anlage verwendet werden. Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem Gebiet der Annahmestelle.

(5) Die Gemeinde kann die Annahme aus mit dem Betrieb der Annahmestelle zusammenhängenden Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Benutzung der Einrichtung ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Öffnungszeiten jahreszeitlich bedingt festzusetzen.

(2) Die vom Bürgermeister festgesetzten Öffnungszeiten werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.

(3) Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung der Annahmestelle untersagt.

§ 4  Anlieferungs- und Abladebetrieb

(1) Soweit sich aus der Betriebsordnung der einzelnen Annahmestelle nichts anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen für die Benutzung der jeweiligen Anlage.

(2) Der Zutritt zu der Anlage ist nur zu den bekannt gemachten Öffnungszeiten oder nach vorheriger Anmeldung gestattet.

(3) Abladungen vor dem Sammelplatz sind verboten.

(4) Die Anlieferer sind verpflichtet, sich mit den Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger vertraut zu machen.

(5) Bei Betriebsstörungen in der Anlage oder auf den dazu gehörigen Flächen kann die Annahme von Grüngut sofort eingestellt werden.

(6) Das Betriebspersonal ist befugt, die angelieferten Materialien zu untersuchen und auch nach dem Entladen zurückzuweisen. Die durch die Zurückweisung entstehenden Mehrkosten (Personal- und Geräteeinsatz) sind von dem Anlieferer zu erstatten.

(7) Verstöße gegen diese Satzung und eine Betriebsordnung kann zur Annahmeverweigerung des Grünguts führen.

(8) Die Anlieferung und die Zwischenlagerung des anfallenden Grünguts haben auf den dafür bestimmten Flächen bzw. in die hierfür vorgesehenen Behältnisse der Annahmestelle zu erfolgen.

(9) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

(10) Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sichern, dass Verunreinigungen der An- und Abfahrwege und der Anlagen vermieden werden.

(11) Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf 10 km/h nicht überschreiten. Im Übrigen finden innerhalb der Annahmestelle für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.

(12) Anlieferungsfahrzeuge werden an bestimmte Entladestellen eingewiesen.

(13) Der Aufenthalt von Personen hinter Fahrzeugen, ihren Aufbauten bzw. hinter von ihnen aufgenommenen Behältern während des Öffnens von Entladeklappen und dergleichen ist untersagt.

(14) Beschilderte Gefahrenzonen sind zu beachten. Sammelbehälter, Radbalken, Leitplanken, Schranken, Poller, Geländer und andere bauliche Einrichtungen, sofern diese nicht für die Befüllung von Sammelbehältern zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht bestiegen werden.

(15) Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor abzustellen, sofern dies nicht für den Entladevorgang technisch notwendig ist.

(16) Personen- und Sachschäden sind dem Betriebspersonal unverzüglich zu melden.

(17) Das Rückwärtsfahren innerhalb des Betriebsgeländes sowie die Fahrzeugentladung regeln sich nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften.

(18) Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an den Entladestellen durchzuführen. Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.

§ 5 Haftung

(1) Das Betreten und Befahren der Annahmestelle sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, haftet der Benutzer.

(2) Es wird keine Haftung für eine unfallfreie Entladung oder für sonstige Schäden an den Fahrzeugen und Aufbauten übernommen.

(3) Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Annahmestelle steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.

(4) Wird angeliefertes Grüngut oder sonstiges Material vom Betriebspersonal wegen Unzulässigkeit nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 6 und 7 zurückgewiesen, so steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.

§ 6 Eigentumsübergang

(1) Das nicht zurückgewiesene Grüngut geht in das Eigentum der Gemeinde über.

(2) Die Entnahme von Gegenständen jeglicher Art aus dem Grüngut ist untersagt.

(3) Kein Eigentumsübergang entsteht bei ausgeschlossenem Grüngut (siehe §§ 1 und 2) sowie bei solchen Abfällen, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für die Anlage, das Bedienungs- oder Aufsichtspersonal oder die Umwelt darstellen.

§ 7 Gebühren  

(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Annahmestelle werden Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren sind zu zahlen, sobald das angelieferte Grüngut durch den Beauftragten der Gemeinde angenommen worden ist. Als Zahlungs- und Entsorgungsnachweis wird ein Beleg erteilt.

(3) Gebührenpflichtig und zahlungspflichtig ist, wer Grüngut nach § 1 Abs. 3 anliefert. Er hat die entsprechenden Gebühren an Ort und Stelle zu zahlen.

(4) Die Beitreibung rückständiger Gebühren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Saarländischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetz.

 § 8 Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

§ 9 Zuwiderhandlung

(1) Wird den Anweisungen des Platzpersonals oder sonstiger Beauftragter der Gemeinde nicht Folge geleistet, kann der Bürgermeister diese Person von weiterem Ablagern ausschließen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des KrWG mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,00 geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Marpingen zum Betrieb einer Kompostieranlage vom März 2001 außer Kraft.

 

Marpingen, den 15.11.2017

gezeichnet der Bürgermeister
Volker Weber (Siegel)

 

Auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 682) wird hingewiesen. Danach gelten Satzungen ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig, auch wenn sie unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind.