Vergnügungssteuersatzung


Satzung

über die Erhebung von Vergnügungssteuern

in der Gemeinde Marpingen

(Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

 

Präambel

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen am 05.05.2021 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  •  1 Erhebung der Steuer
  • 2 Steuergegenstand
  • 3 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
  • 4 Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
  • 5 Anmeldung
  • 6 Festsetzung und Fälligkeit
  • 7 Ordnungswidrigkeiten
  • 8 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung
  • 9 Übergangsregelungen
  • 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

  • 1 Erhebung der Steuer

Die Gemeinde Marpingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

  • 2 Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Marpingen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

  1. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen

       Apparaten

  1. a)    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
  2. b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

               sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) Als Apparate im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Abs. 1 Nr. 1 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

Apparate, die Vereinen ausschließlich der Ausübung des Sports dienen (z.B. Tischfußballspiele) sind von der Vergnügungssteuer befreit.

 

 II. Abschnitt

Pauschsteuer und Steuer nach dem Einspielergebnis

  •  3 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(2) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr.1 mit Gewinn-möglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

    1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses;
    2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses.

Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.

(3) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

  • 4 Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.

(2) Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

  1. für Musikapparate 20,45 Euro je Apparat;
  2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro je Apparat,
  3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro je Apparat.

(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.

IV. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

  •  5 Anmeldung

(1) Der Eigentümer eines Apparates nach §2 Abs. 1 Nr. 1 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparates innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit diese und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparates. Die Wegnahme eines Apparates ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. Der Inhaber der benutzten Räume hat isch die Anmeldebescheinigung innerhalt einer Woche vorlegen zu lassen.

(2) Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

  • 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Bei Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachvollziehbar zu erläutern. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde eingehen.

(2) Die Gemeinde setzt innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Vergnügungssteuer durch Bescheid fest. Bei Abweichungen von der Steueranmeldung wird der Differenzbetrag mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe des Steuerbescheids folgenden Werktags fällig. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der in Abs. 2 Satz 2 genannten Frist einreicht.

V. Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

  • 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des das Kommunalabgabengesetzes – KAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) in der jeweils gelten Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

 

1.

§ 5 Abs. 1

Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Änderung des Apparatebestandes

 

 

 

2.

§ 6 Abs. 1

Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

  • 8 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

  • 9 Übergangsregelungen

Für die bis zum 31.12.2020 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes vom 22.02.1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.04.1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2015 (Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Marpingen vom 01.01.2014.

  • 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2014 außer Kraft.

 

Marpingen, den 05.05.2021

Der Bürgermeister

 

Volker Weber (Unterschrift / Siegel)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.