Meldung Wildschäden
Meldefrist bei landwirtschaftlichen Schäden: innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnisnahme, bei Schäden an fortwirtschaftlichen genutzten Grundstücken
zweimal im Jahr, zum 01.05. (Winterschäden) und 01.10. (Sommerschäden).
Gemäß § 44 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes in Verbindung mit Punkt 3.14 der Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes wird für die Bearbeitung der Schadensanmeldung eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro fällig.
Diese Gebühr wird jedoch nur dann fällig, wenn ein entsprechendes Verfahren seitens der Gemeinde eingeleitet wird.