Meldung Wildschäden


Meldefrist bei landwirtschaftlichen Schäden: innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnisnahme, bei Schäden an fortwirtschaftlichen genutzten Grundstücken
zweimal im Jahr, zum 01.05. (Winterschäden) und 01.10. (Sommerschäden).

Anmeldung eines Wildschadens nach DV SJG § 66
Straße, Hausnr., PLZ, Ort
in m²
m² (geschätzt)