„Saarluftig“ – Verkehrsrechtliche Anordnung
12. Juli 2024

Aufgrund der Veranstaltung „Saarluftig“ am 20.07. und 21.07.24 am Segelflugplatz Marpingen ergeht folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

  1. Für die Straße „Zum Flugplatz“ wird ein beidseitiges Haltverbot angeordnet.
    Ebenso wird für die Straße „Zum Flugplatz“, ab dem Einmündungsbereich Straße „Zur unterst Mühl“, eine Einbahnstraßenregelung in Fahrtrichtung Segelflugzentrum, angeordnet.
  2. Für den asphaltierten Feldwirtschaftsweg „Auf Merzborn“ wird ab dem Flurstück „Hinten auf Merzborn“, in Fahrtrichtung Straße „Zum Flugplatz“, eine Einbahnstraßenregelung angeordnet. Des Weiteren wird die Geschwindigkeit auf 30 km/h angeordnet.
  3. Der asphaltierte Feldwirtschaftsweg westlich des Segelflugplatzes
    „Hinten auf der Sang“ (Verbindungsweg Richtung – Bauernschänke/“Hinter der Kirche“), wird aus beiden Richtungen für den Fahrzeugverkehr und für Fußgänger gesperrt (Anwohner frei). Dieser Weg dient als Hauptrettungszufahrt.
  4. Für die Straße „Geierschell“ wird ab Einmündung Straße „Zum Flugplatz“, in Fahrtrichtung Dorfmitte bis zur Einmündung „Auf der Sang“, eine Einbahnstraßenregelung angeordnet.
  5. Für die Straße „Eulenwald“ wird, ab der Abzweigung Straße „Zur unterst Mühl“, in Fahrtrichtung Dorfmitte, eine Einbahnstraßenregelung angeordnet.
  6. Für die Straße „Zur unterst Mühl“ wird in Fahrtrichtung Straße
    „Zum Flugplatz“/Sportplatz/Tennisanlage“, eine Einbahnstraßenregelung angeordnet.
  7. Die Straße „Hinter der Kirche“ wird ab dem Anwesen Nr. 58 („Bauernschänke“) für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gesperrt (Anwohner frei). Dieser Weg dient als Hauptrettungszufahrt.
  8. Das Parken für Veranstaltungsbesucher ist auf ausgewiesenen Flächen möglich. Den Anweisungen der eingesetzten Ordner ist Folge zu leisten.
  9. Für Teilnehmer des Oldtimertreffens gilt innerhalb der Veranstaltungsfläche Schrittgeschwindigkeit. Auf die unebene Fahrbahn wird hingewiesen.
  10. Diese Anordnung tritt mit Aufstellen der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.
  11. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet.