Schiedsamtsbezirk Marpingen II – Aufruf zur Bewerbung um ein Schiedsamt
22. September 2023

Im Schiedsamtsbezirk Marpingen II, zuständig für die Ortsteile Urexweiler und Alsweiler, ist im Januar 2024 folgendes Amt neu zu besetzen:

  • Schiedsfrau oder Schiedsmann

Interessierten Personen wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich um dieses Schiedsamt zu bewerben und sich zur Wahl zu stellen.

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) sind dazu berufen, Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen durchzuführen, soweit ihre Zuständigkeit dafür in den einschlägigen Vorschriften geregelt ist.

Die Aufgabe der Schiedsfrau/des Schiedsmannes nimmt  die Schiedsperson ehrenamtlich wahr.

Sie werden vom Gemeinderat der Gemeinde Marpingen nach Anhörung der betreffenden Ortsräte und des Bundes Deutscher Schiedsmänner und -frauen, hier: Bezirksvereinigung Saarland-Ost, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern sich der Schiedsamtsbezirk auf mehrere Ortsteile erstreckt.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts St. Wendel.

Nach Ablauf einer Wahlzeit ist eine Wiederwahl möglich.

Nach der Saarländischen Schiedsordnung (SSchO) in der derzeit gültigen Fassung können Personen berufen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

In das Amt kann nicht berufen werden, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt und wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

Des Weiteren soll nicht berufen werden, wer jünger als 25 Jahre ist und nicht in dem Schiedsbezirk wohnt, sowie durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Bewerbungen mit Angabe von

  • Name, Vorname, Geburtsname
  • Anschrift
  • Geburtstag, Geburtsort
  • Beruf
  • Telefon, evtl. Fax, soweit vorhanden: E-Mail

können bis zum 20. Oktober 2023 beim Bürgermeister der Gemeinde Marpingen, Urexweilerstr. 11, 66646 Marpingen, eingereicht werden.

Allgemeine Informationen zum Schiedsamt sind im Internet unter www.schiedsamt.de abrufbar.

Für Rückfragen steht Ihnen auch gerne der Fachbereichsleiter Bürgerforum, Herr Pignatelli, bei der Gemeinde Marpingen,  Telefon (06853) 9116 – 320, zur Verfügung.

Marpingen, den 22. September 2023

Der Bürgermeister der Gemeinde Marpingen

Gez.

(Volker Weber)

Auszüge aus der Saarländischen Schiedsordnung

§ 2

(1)   Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

1. wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2. wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt;

3. wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der   Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 6

(1) Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer

1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;

2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat;

3. anhaltend krank ist;

4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnortabwesend ist;

5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;

6. aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor Präsident/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.