Verkehrsrechtliche Anordnung
23. Juli 2020

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 5, 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der aktuellen Erntezeit in der Landwirtschaft wird auf der Zufahrt zum Wanderparkplatz „auf der Kupp“ an der L318 aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:

 

  1. Auf der Zufahrt zum Wanderparkplatz „auf der Kupp“ zwischen Marpingen und Urexweiler wird ab Montag, dem 27.07.2020 ein beidseitiges Halteverbot (VZ 283) angeordnet. Aufgrund der aktuellen Jahreszeit besteht ein erhöhtes landwirtschaftliches Verkehrsaufkommen durch das einfahren der Ernte mittels schwerer landwirtschaftlicher Maschinen. Durch parkende Fahrzeuge kommt es in diesem Bereich zu starken Behinderungen im Verkehrsfluss. Um dies zu verhindern und einen störungsfreien Verkehrsfluss aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch für landwirtschaftliche Maschinen und Versorgungsfahrzeuge zu gewährleiten, ist die Einrichtung eines Haltverbotes unabdingbar.

 

  1. Diese Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.

 

  1. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet.

Marpingen, den 23.07.2020

Der Bürgermeister der Gemeinde Marpingen

als Ortspolizeibehörde

Im Auftrag

 

gez.

(Pignatelli)