
Verkehrsrechtliche Anordnung
21. Juli 2020
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 5, 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung, wird anlässlich der Erneuerung von Wasserleitungen im Bereich der Tholeyer Straße (B269) und der Marpinger Straße (L318) aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
- In der Straße „Wendalinusstraße“ im Ortsteil Alsweiler wird ab Freitag, dem 24.07.2020 aus Fahrtrichtung Tholeyer Straße kommend bis zur Einmündung „Eichenweg“ ein beidseitiges Halteverbot (VZ 283) angeordnet. Die Wendalinusstraße dient zurzeit als Zu- und Ausfahrt zur „Lindensiedlung“. Durch parkende Fahrzeuge kommt es wieder zu starken Behinderungen im Verkehrsfluss, so dass es zu Rückstau bis in den Baustellenbereich kommt. Um dies zu verhindern und einen störungsfreien Verkehrsfluss aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch für landwirtschaftliche Maschinen und Versorgungsfahrzeuge zu gewährleiten, ist die Einrichtung eines Haltverbotes unabdingbar.
- Diese Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet.
Marpingen, den 24.07.2020
Der Bürgermeister der Gemeinde Marpingen
als Ortspolizeibehörde
Im Auftrag
gez.
(Pignatelli)