Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz
12. Januar 2024

Gemäß §50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3.Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, weist die Meldebehörde Marpingen darauf hin, dass Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Übermittlung ihrer Daten (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) zu widersprechen:

  1. Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG)
  2. Der Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG)
  3. Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG)

Bei Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,  deren Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten (Vor- und Familiennamen, Geb.-Datum und Geb.-Ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren sowie Sterbedatum) übermitteln.

Nach § 42 Absatz 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies dem zuständigen Bürgeramt der Gemeinde Marpingen, Urexweilerstr. 11, 66646 Marpingen, schriftlich oder zur Niederschrift mitteilen.

Es entstehen keine Kosten.

Bereits eingetragene Sperren bleiben bestehen.

Marpingen, den 10.01.2024
Gemeinde Marpingen
Einwohnermeldeamt